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Lebensphasen · 25. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Scheidung und Haus: die drei Wege.

Verkauf und Aufteilung, Auszahlung eines Partners, oder gemeinsam vermieten. Jeder Weg hat steuerliche und persönliche Folgen, und einer davon wird regelmäßig unterschätzt.

KJ

Klaus Jazxhi

Geschäftsführer JZX GmbH · Leipzig

Kurz zusammengefasst: Bei einer Scheidung gibt es für die gemeinsame Immobilie drei Wege: verkaufen und teilen, einen Partner auszahlen, oder gemeinsam vermieten. Der Verkauf ist am saubersten, die Auszahlung am schwierigsten zu finanzieren. Die Teilungsversteigerung ist kein vierter Weg, sondern das Ergebnis fehlender Einigung.

Wenn eine Ehe endet und ein gemeinsames Haus im Grundbuch steht, wird aus einer persönlichen Entscheidung eine wirtschaftliche. Was mit der Immobilie passiert, hängt weniger vom Scheidungsrecht ab als von zwei nüchternen Fragen: Wer kann die Finanzierung allein tragen, und wer will überhaupt bleiben.

Was bei einer Scheidung mit dem Haus passiert

Zunächst einmal nichts. Eine Scheidung ändert die Eigentumsverhältnisse nicht. Stehen beide Partner im Grundbuch, gehört die Immobilie nach der Scheidung weiterhin beiden, zu genau den Anteilen, die dort eingetragen sind. Auch der Kreditvertrag läuft unverändert weiter: Wer mitunterschrieben hat, haftet der Bank gegenüber weiter, unabhängig davon, wer im Haus wohnt.

Das ist der wichtigste und am häufigsten übersehene Punkt. Der Auszug aus dem Haus entlässt niemanden aus dem Darlehen. Wer auszieht und weiter mithaftet, ohne dass das geregelt ist, trägt das Risiko mit, hat aber keinen Zugriff mehr.

Weg 1: Verkaufen und den Erlös teilen

Der sauberste Weg, und in der Praxis der häufigste. Die Immobilie wird verkauft, das Darlehen abgelöst, der verbleibende Erlös nach Eigentumsanteilen geteilt. Beide Partner sind danach frei, beide haben Liquidität, und es bleibt keine gemeinsame Verbindlichkeit zurück.

Zu prüfen ist die Vorfälligkeitsentschädigung. Wird ein Darlehen vor Ablauf der Zinsbindung abgelöst, verlangt die Bank einen Ausgleich. Der kann im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen und gehört in die Rechnung, bevor man sich auf einen Preis einigt.

Weg 2: Einen Partner auszahlen

Emotional oft der Wunsch, finanziell die höchste Hürde. Wer bleibt, muss zwei Dinge gleichzeitig schaffen: den anderen Partner für dessen Anteil entschädigen und das bestehende Darlehen allein weiterführen. Die Bank prüft dabei neu, ob ein Einkommen allein die gesamte Finanzierung trägt.

Die Rechnung selbst ist einfacher, als viele denken. Vom Verkehrswert wird die Restschuld abgezogen, was übrig bleibt, ist das Eigenkapital in der Immobilie. Der Anteil des ausscheidenden Partners daran ist der Auszahlungsbetrag. Bei einem Wert von 400.000 Euro und 250.000 Euro Restschuld sind das 150.000 Euro Eigenkapital, bei hälftigem Eigentum also 75.000 Euro.

Genau hier braucht es einen belastbaren Wert. Schätzt der bleibende Partner zu niedrig, fühlt sich der andere übervorteilt; schätzt der ausziehende zu hoch, scheitert die Finanzierung an der Bank. Eine neutrale Wertermittlung ist billiger als der Streit darüber.

Weg 3: Gemeinsam vermieten

Beide bleiben im Grundbuch, die Immobilie wird vermietet, die Mieteinnahmen decken das Darlehen. Das kann sinnvoll sein, wenn der Markt gerade schlecht ist, wenn die Zinsbindung bald ausläuft, oder wenn die Zehnjahresfrist für die Spekulationssteuer noch nicht erreicht ist.

Der Preis dafür ist eine fortbestehende wirtschaftliche Verbindung. Jede Reparatur, jede Mieterhöhung, jeder Mieterwechsel muss weiter gemeinsam entschieden werden, von zwei Menschen, die sich getrennt haben. Wer diesen Weg wählt, sollte die Zuständigkeiten schriftlich festhalten.

Die Teilungsversteigerung ist kein vierter Weg

Einigen sich beide nicht, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen. Das Ergebnis liegt in aller Regel deutlich unter dem freien Verkaufspreis, und die Kosten des Verfahrens gehen vom Erlös ab. Beide Seiten verlieren, meist im fünfstelligen Bereich. Die Teilungsversteigerung ist deshalb kein Plan, sondern das, was passiert, wenn es keinen gibt.

Was Sie zuerst tun sollten

Erstens: Wert klären. Ohne belastbaren Verkehrswert ist jede der drei Optionen nicht rechenbar. Das ist der erste Schritt, nicht der letzte.

Zweitens: Restschuld und Vorfälligkeit bei der Bank abfragen. Beide Zahlen schriftlich, nicht aus der Erinnerung.

Drittens: Zehnjahresfrist prüfen. Bei vermieteten Objekten kann ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung Spekulationssteuer auslösen. Bei selbstgenutzten Immobilien greift die Frist in der Regel nicht.

Viertens: erst dann entscheiden. Die Reihenfolge ist wichtig. Fast alle Konflikte, die wir in dieser Situation sehen, entstehen aus Zahlen, die niemand geprüft hat.

Wir begleiten regelmäßig Trennungen beim Verkauf der gemeinsamen Immobilie. Wenn Sie zunächst nur wissen wollen, was das Objekt heute wert ist und welcher Weg rechnerisch überhaupt möglich ist, sagen Sie Bescheid. Das Erstgespräch ist kostenfrei und verpflichtet zu nichts.

Häufige Fragen

Zunächst nichts. Die Scheidung ändert weder das Grundbuch noch den Kreditvertrag. Stehen beide Partner im Grundbuch, gehört die Immobilie weiterhin beiden, und beide haften der Bank gegenüber weiter, auch wenn einer auszieht. Geregelt werden muss das gesondert.

KJ

Klaus Jazxhi

Geschäftsführer JZX GmbH · Leipzig. Vertriebsleiter für ein Schweizer Immobilienunternehmen, über 100 vermittelte Objekte, starke Partnerschaften.

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