Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der JZX GmbH, Körnerstraße 8, 04107 Leipzig. Stand: August 2026.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Maklerleistungen der JZX GmbH (nachfolgend „Makler") gegenüber ihren Auftraggebern und Kunden, gleich ob es sich um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Wird in den nachfolgenden Bestimmungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Wird der Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher geschlossen, ist die Schaltfläche, über die der Verbraucher seine Bestellung abgibt, gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften (§ 312j Abs. 3 BGB). Ein Vertragsschluss über eine anders beschriftete Schaltfläche (z. B. „Senden", „Anfrage absenden") begründet keine Zahlungspflicht des Verbrauchers (§ 312j Abs. 4 BGB, BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24). Der Nachweismaklervertrag mit einem Verbraucher bedarf zudem der Textform (§ 656a BGB); eine stillschweigende oder rein konkludente Einbeziehung, etwa durch bloßes Anklicken eines Exposé-Links per E-Mail, genügt hierfür nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Oktober 2025 – 11 U 23/25).
§ 2 Weitergabeverbot, Vertraulichkeit
Sämtliche vom Makler zur Verfügung gestellten Objektnachweise und Objektinformationen sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers ist untersagt.
Kommt infolge einer unbefugten Weitergabe der Hauptvertrag zwischen dem Dritten (oder einer Person, an die dieser die Information seinerseits weitergegeben hat) und dem Vertragspartner des Kunden zustande, wird vermutet, dass die Weitergabe für den Vertragsschluss ursächlich war. Der Kunde ist in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Provision zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet. Der Kunde kann diese Vermutung widerlegen, insbesondere durch den Nachweis, dass der Dritte unabhängig von der Weitergabe bereits anderweitig Kenntnis von der Gelegenheit hatte.
Hinweis: Die Vermutungsregel ist bewusst als widerlegliche Kausalitätsvermutung ausgestaltet. Eine unbedingte, an die bloße Weitergabe geknüpfte Zahlungspflicht ohne Entlastungsmöglichkeit wäre als verdeckte Vertragsstrafe zu qualifizieren und würde einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten.
§ 3 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bzw. sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter tätig werden (Doppeltätigkeit). Er weist Verkäufer und Käufer bzw. Vermieter und Mieter vor Abschluss des jeweiligen Maklervertrags ausdrücklich auf die Doppeltätigkeit hin.
§ 4 Eigentümerangaben, Vollmacht zur Einsichtnahme
Die vom Makler weitergegebenen Objektinformationen stammen vom Verkäufer bzw. Vermieter oder einem von diesem beauftragten Dritten. Der Makler hat sie nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Es obliegt dem Kunden, die Angaben in zumutbarem Umfang zu verifizieren. Für die Richtigkeit der weitergegebenen Fremdangaben haftet der Makler nicht, unbeschadet etwaiger eigener Aufklärungs- und Prüfpflichten aus § 4 dieser AGB und aus dem Maklervertragsrecht.
Der Auftraggeber (Eigentümer) erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch sowie in einschlägige behördliche Akten, insbesondere Bauakten, und räumt ihm die Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter ein, die ihm selbst als Wohnungseigentümer zustehen. Auftraggeber und Makler sind wechselseitig verpflichtet, einander die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen zu geben.
§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags unter Angabe von Name und Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Makler rückzufragen, ob dessen Zuführung auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht.
§ 6 Provision
Der Provisionsanspruch entsteht, wenn durch Nachweis oder Vermittlung des Maklers das beabsichtigte Rechtsgeschäft (Kauf, Miete, Pacht, Tausch, Leasing o. Ä.) zustande kommt. Er entsteht auch, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten ein wirtschaftlich gleichwertiges anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (z. B. Miete statt Kauf) oder wenn ein anderes als das im Maklerauftrag genannte Objekt zum Vertragsgegenstand gemacht wird, sofern der Nachweis bzw. die Vermittlung des Maklers hierfür ursächlich war.
Halbteilungsgrundsatz bei Wohnungen und Einfamilienhäusern (§§ 656a bis 656d BGB): Wird der Makler beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig, kann er sich einen Maklerlohn nur in der Weise versprechen lassen, dass sich beide Seiten in gleicher Höhe verpflichten; verzichtet er gegenüber einer Seite auf Lohn, wirkt dies auch zugunsten der anderen Seite (§ 656c BGB). Eine Klausel, die hiervon abweicht, ist unwirksam. Für die Einordnung als Einfamilienhaus kommt es auf die objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; das gilt nach der Rechtsprechung im Grundsatz auch dann, wenn das Objekt formal mehrere Wohneinheiten aufweist, sofern der Erwerbszweck erkennbar auf eine Nutzung zu Wohnzwecken eines einzelnen Haushalts gerichtet ist – der Kaufinteressent muss diesen Nutzungszweck dem Makler dann aber spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar mitgeteilt haben; eine spätere Offenlegung genügt nicht (BGH, Urteile vom 6. März 2025 – I ZR 32/24 und I ZR 138/24; BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 111/25). Eine vollständige Abwälzung der eigentlich vom Verkäufer geschuldeten Käuferprovision im Wege einer entsprechenden Kaufpreisreduzierung ist unzulässig (§ 656d BGB; BGH, Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 138/24).
Die vereinbarte Provision ist nach Abschluss des Hauptvertrags und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung binnen 10 Tagen auf das vom Makler benannte Konto zu zahlen.
Kommt das Rechtsgeschäft nicht mit einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten, sondern mit einem Dritten zustande, weil dieser ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt oder weil der Interessent ihm die vom Makler eröffnete Abschlussmöglichkeit mitgeteilt hat, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Gibt der Interessent die ihm bekannt gegebene Abschlussmöglichkeit an einen Dritten weiter und schließt dieser das Geschäft ab, haftet der Interessent für die Provision, sofern der Dritte deren Zahlung verweigert.
§ 7 Beendigung des Maklerauftrags
Die Dauer eines Verkaufs- oder Vermietungsauftrags ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Maklervertrag. Ein Widerruf des Maklerauftrags sowie die anderweitige, selbständige Verwertung der Liegenschaft (z. B. Direktverkauf) sind dem Makler in Textform mitzuteilen.
Kommt innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit ein Rechtsgeschäft mit einem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten zustande, bleibt die Provision auch nach einer zwischenzeitlichen Kündigung geschuldet.
Kündigt der Auftraggeber vorzeitig, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, und vereitelt er dadurch den Abschluss eines vom Makler bereits angebahnten Geschäfts mit einem von ihm nachgewiesenen Interessenten, kann der Makler Ersatz der ihm dadurch entstandenen, nachweisbaren Aufwendungen sowie – bei treuwidriger Vereitelung eines bereits im Wesentlichen verhandelten Geschäftsabschlusses – entgangenen Maklerlohn nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280, 652 BGB) verlangen. Ein pauschaler, von einem konkreten Kausalitäts- und Schadensnachweis unabhängiger Anspruch auf die volle vereinbarte Provision allein wegen vorzeitiger Kündigung besteht nicht.
Hinweis: Eine Klausel, die dem Makler bei jeder vorzeitigen Kündigung ohne wichtigen Grund unbesehen die volle Provision als „Kostenersatz" zuspricht, wird von der Rechtsprechung regelmäßig als verdeckte Vertragsstrafe gewertet und ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Auftraggeber an der Ausübung seines ordentlichen Kündigungsrechts unangemessen hindert.
§ 8 Reservierungsvereinbarungen
Reservierungsvereinbarungen, mit denen sich ein Kunde zur Zahlung eines gesonderten Entgelts für das zeitlich begrenzte, exklusive Vorhalten eines Objekts verpflichtet, unterliegen als maklerrechtliche Nebenabrede der vollen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Der Makler bietet daher keine Reservierungsvereinbarungen an, die eine Rückzahlung des Entgelts ausnahmslos ausschließen oder die im wirtschaftlichen Ergebnis einer erfolgsunabhängigen Provision gleichkommen (BGH, Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22).
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher
Schließt ein Verbraucher den Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder im Wege der Fernkommunikation (z. B. telefonisch, per E-Mail oder online), steht ihm ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (JZX GmbH, Körnerstraße 8, 04107 Leipzig, Telefon: +49 172 6022325, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist.
Besonderer Hinweis bei ausdrücklichem Verlangen vorzeitiger Leistungserbringung: Haben Sie verlangt, dass die Maklerleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An JZX GmbH, Körnerstraße 8, 04107 Leipzig, E-Mail: [email protected]:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Maklervertrag über die Vermittlung/den Nachweis des Objekts [Objektbezeichnung]
Bestellt am / Vertragsschluss am:
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
Wichtig für die Praxis: Diese Widerrufsbelehrung ist im jeweiligen Maklervertragsformular oberhalb der Unterschriftenzeile abzudrucken, nicht in den separaten AGB allein. Ein Verweis in den AGB ersetzt die im Vertragsdokument selbst erforderliche Belehrung nicht.
§ 10 Haftung
Der Makler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie im Rahmen einer etwaigen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Maklervertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, etwa die Pflicht zur zutreffenden Weitergabe der ihm bekannten wertbildenden Objektangaben – ist die Haftung des Maklers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung des Maklers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
Hinweis: Eine Haftungsklausel, die pauschal auf „Kardinalpflichten" verweist, ohne diesen Begriff zu erläutern, genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht und ist unwirksam. Die vorstehende Klausel umschreibt den Begriff deshalb inhaltlich, statt ihn nur zu benennen.
§ 11 Verjährung
Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt danach drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Für Ansprüche wegen Vorsatzhaftung sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit bleiben die gesetzlichen, nicht verkürzbaren Verjährungsfristen unberührt (§ 202 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 7 BGB).
§ 12 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Maklervertrag der Sitz des Maklers (§ 38 ZPO).
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
§ 14 Schriftform für Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen zu dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 15 Hinweis gemäß § 36 VSBG
Der Makler nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nicht teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Kontakt
E-Mail: [email protected]
Telefonische Öffnungszeiten:
Mo. – Fr. 9:00 – 20:00 Uhr
Sa. 9:00 – 16:00 Uhr
Körnerstraße 8, 04107 Leipzig, Deutschland